Stern inaktivStern inaktivStern inaktivStern inaktivStern inaktiv
 

Update, 06.03.2022

Wir freuen uns, mitteilen zu können, dass die Stände ab sofort unter Einhaltung der G-Regeln wieder geöffnet sind.

Es gelten die folgenden Regeln:

3G auf den 50m und 100m Ständen

3G auf dem 25m Kurzwaffen - Stand.

 

 

Stand 25. November 2021

In Bayern gilt aktuell die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV).

Sportausübung:

  • Für Sportstätten gilt im Innen- wie im Außenbereich die 2G plus-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte und Genesene, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen, Zugang erhalten. Folgende Tests sind hierzu zulässig:
    • PCR-Test, PoC-PCR-Test oder ein Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
    • PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
    • ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassener, unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen und noch nicht eingeschulte Kinder erhalten Zugang, selbst wenn diese weder vollständig geimpft, genesen oder getestet sind. Dies kann unter Vorlage eines aktuellen (deutschen) Schülerausweises oder eines vergleichbaren Dokumentes erfolgen.
  • Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, die weder vollständig geimpft noch genesen sind und Kundenkontakt haben, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen PCR-Testnachweis verfügen. Welche Personen der Begriff „Kundenkontakt“ umfasst, klärt der BSSB gegenwärtig mit dem bayerischen Innenministerium.
  • Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet.
  • Für die Zuschauer gelten Personenobergrenzen: In Anspruch genommen werden darf indoor wie outdoor maximal 25 % der räumlichen Kapazität. Außerdem muss zu Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, der Mindestabstand eingehalten werden. Die Höchstteilnehmerzahl bei den Zuschauern bestimmt sich damit zugleich auch nach der Möglichkeit, den Mindestabstand einzuhalten.
  • Dort, wo Maskenpflicht besteht, gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Nach Einschätzung des BSSB kann die Maske beim eigentlichem Schießvorgang abgenommen werden. Zur endgültigen Bestätigung dieser Einschätzung hat sich der BSSB an das bayerische Innenministerium gewandt. Inwieweit die FFP2-Maskenpflicht bei unseren Sportstätten auch unter freiem Himmel gilt, klärt der BSSB gegenwärtig mit dem bayerischen Innenministerium. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen, Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Maskenpflicht befreit.
  • Für Sportveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen gilt außerdem: a) Eintrittskarten dürfen nur personalisiert verkauft werden. b) Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke ist untersagt. c) Offensichtlich alkoholisierten Personen darf der Zutritt nicht gewährt werden.
  • Der Betreiber oder Veranstalter hat bei Veranstaltungen über 100 Personen ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, das den Bestimmungen des jeweiligen, staatlichen Rahmenkonzepts zu entsprechen hat. Bei Veranstaltungen unter 100 Personen benötigt er kein Infektionsschutzkonzept. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. Die Infektionsschutzkonzepte sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen. Sollen allerdings mehr als 1000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.
  • Beim Böllern gelten die Sportregeln.


Aus- und Weiterbildung:

  • Für die Aus- und Weiterbildung gilt die 2G-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte und Genesene oder Personen, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, Zugang in die geschlossenen Räume erhalten.
  • Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige (z.B. Referenten), die weder vollständig geimpft noch genesen sind und Kundenkontakt haben, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen PCR-Testnachweis verfügen.
  • Grundsätzlich gilt die Maskenpflicht und das Mindestabstandsgebot. Am festen Steh- und Sitzplatz entfällt die Maskenpflicht, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören.
  • Der Betreiber oder Veranstalter hat bei Veranstaltungen über 100 Personen ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, das den Bestimmungen des jeweiligen, staatlichen Rahmenkonzepts zu entsprechen hat. Bei Veranstaltungen unter 100 Personen benötigt er kein Infektionsschutzkonzept. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. Die Infektionsschutzkonzepte sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen. Sollen allerdings mehr als 1000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.

Eigenleistungen am Schießstand:

  • Bei ehrenamtlich erbrachten Eigenleistungen wie Reparaturen, Renovierungen, Modernisierungen, Umbauten etc. am Schützenheim bzw. Schießstand gilt im Innen- wie im Außenbereich der 2G plus-Grundsatz, wonach nur vollständig Geimpfte, Genesene und zusätzlich negativ getestete Personen Zugang erhalten. Die Ausnahmeregelungen für Kinder und Schüler gelten entsprechend.
  • Die ansonsten geltenden Personenobergrenzen gelten entsprechend. 
  • Ob die 2G plus-Regelung auch bei Arbeiten ausschließlich von Ehrenamtsinhabern in Ehrenamtsfunktion gelten, oder der Zugang in diesem Fall ohne 2G plus, 2G oder 3G-Nachweis möglich ist, klärt der BSSB gegenwärtig mit dem bayerischen Innenministerium.

Vereinsversammlungen:

  • Finden unsere Vereinsversammlungen außerhalb der Gastronomie statt, gilt die 2G plus-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte und Genesene, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen, Zugang erhalten. Folgende Tests sind hierzu zulässig:
    • PCR-Test, PoC-PCR-Test oder ein Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
    • PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
    • ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassener, unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen und noch nicht eingeschulte Kinder erhalten Zugang, selbst wenn diese weder vollständig geimpft, genesen oder getestet sind. Dies kann unter Vorlage eines aktuellen (deutschen) Schülerausweises oder eines vergleichbaren Dokumentes erfolgen.
  • Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, die weder vollständig geimpft noch genesen sind und Kundenkontakt haben, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen PCR-Testnachweis verfügen. Welche Personen der Begriff „Kundenkontakt“ umfasst, klärt der BSSB gegenwärtig mit dem bayerischen Innenministerium.
  • Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet.
  • Grundsätzlich gilt eine FFP2-Maskenpflicht und das Mindestabstandsgebot. Ob die Maskenpflicht am Platz entfallen kann, auch wenn der Mindestabstand nicht eingehalten wird, klärt der BSSB gegenwärtig mit dem bayerischen Innenministerium. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen, Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Maskenpflicht befreit.
  • Der Betreiber oder Veranstalter hat bei Veranstaltungen über 100 Personen ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, das den Bestimmungen des jeweiligen, staatlichen Rahmenkonzepts zu entsprechen hat. Bei Veranstaltungen unter 100 Personen benötigt er kein Infektionsschutzkonzept. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. Die Infektionsschutzkonzepte sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen. Sollen allerdings mehr als 1000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.
  • Finden die Vereinsversammlungen in der Gastronomie statt, gilt die 2G-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte und Genesene oder Personen, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, Zugang in die geschlossenen Räume erhalten. Am Platz entfällt dann die Maskenpflicht, auch wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

Gastronomie:

  • Für die Gastronomie gilt die 2G-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte und Genesene oder Personen, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, Zugang in die geschlossenen Räume erhalten.
  • Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, erhalten Zugang, selbst wenn diese weder vollständig geimpft, genesen oder getestet sind. Dies kann unter Vorlage eines aktuellen (deutschen) Schülerausweises oder eines vergleichbaren Dokumentes erfolgen.
  • Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, die weder vollständig geimpft noch genesen sind und Kundenkontakt haben, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen PCR-Testnachweis verfügen. U.a. in der Gastronomie und in der Beherbergung kann abweichend hiervon anstelle des PCR-Testnachweises an jedem Arbeitstag ein Testnachweis mit PoC-Antigen-Schnelltest oder mit einem unter Aufsicht vorgenommenen Antigen-Selbsttest erfolgen.
  • Inwieweit unsere nicht-öffentlichen Schützenstüberl zu den Betriebskantinen gerechnet werden können, wodurch die ansonsten gültigen Zugangsbeschränkungen entfallen, klärt der BSSB gegenwärtig mit dem bayerischen Innenministerium.
  • Die Maskenpflicht entfällt am Platz auch bei fehlendem Mindestabstand.
  • Nach Gaststättengesetz erlaubnispflichtige Schankwirtschaften sind geschlossen. D.h., dass Schützenstüberl allein mit Schankwirtschafts-Zulassung für den Schankbetrieb nicht öffnen dürfen.
  • Für die Gastronomie besteht eine Sperrzeit („Sperrstunde“) zwischen 22 und 5 Uhr.
  • In geschlossenen Räumen ist Tanzen nicht zulässig.
  • In geschlossenen Räumen ist Musikbeschallung und -begleitung nur als Hintergrundmusik zulässig.
  • Der Betreiber oder Veranstalter hat bei Veranstaltungen über 100 Personen ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, das den Bestimmungen des jeweiligen, staatlichen Rahmenkonzepts zu entsprechen hat. Bei Veranstaltungen unter 100 Personen benötigt er kein Infektionsschutzkonzept. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. Die Infektionsschutzkonzepte sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen. Sollen allerdings mehr als 1000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.

Regionaler Hotspot-Lockdown:

  • In Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 1.000 überschreiten, gilt ein regionaler Hotspot-Lockdown. Hier sind unsere Sportveranstaltungen, Sportstätten, unsere Aus- und Weiterbildung und die Gastronomie geschlossen.
  • Ausnahmen gibt es in diesem Fall lediglich für den Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, soweit die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist und Zutritt zur Sportstätte nur solche Personen erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.

Ergänzende Anordnungen und Ausnahmen:

  • Weitergehende oder ergänzende Anordnungen der für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden zu den Bestimmungen dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Infektionsschutzkonzepte bleiben unberührt.
  • Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. 
  • D.h., dass die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmegenehmigungen erteilen, aber auch verschärfende Auflagen für den jeweiligen Landkreis erlassen kann. 

Hilfsprogramme zur Abfederung der pandemiebedingten Wirtschaftsschäden:

Überbrückungshilfe Corona

  • Die Überbrückungshilfe ist ein Bundesprogramm zur Erstattung der betrieblichen Fixkosten bei Corona-bedingten Umsatzausfällen. Das Programm richtet sich an Unternehmen, einschließlich gemeinnütziger Unternehmen und Vereine, und im Haupterwerb tätige Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe aller Wirtschaftsbereiche. Die Überbrückungshilfe wird als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel gewährt.
  • Die Überbrückungshilfe umfasst verschiedene Phasen:
    • Die erste Phase betrifft die Fördermonate Juni bis August 2020. Die Antragsfrist endete am 9. Oktober 2020. Eine rückwirkende Antragstellung oder Verlängerung der Antragsfrist ist nicht möglich.
    • Die zweite Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die zweite Phase konnten bis 31. März 2021 gestellt werden.
    • Die dritte Phase (Überbrückungshilfe III) umfasst die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021. Anträge für die dritte Phase konnten bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden.
    • Die vierte Phase (Überbrückungshilfe III Plus) umfasst die Monate Juli bis September 2021. Anträge für die vierte Phase können bis 31. Dezember 2021 gestellt werden.
    • Die Überbrückungshilfe III Plus bietet sich in besonderer Weise für unsere Schützenvereine an:
      • Hier können gemeinnützige Unternehmen in ihrer Arbeitgeberfunktion auch Ehrenamtliche berücksichtigen. D.h., dass gemeinnützige Schützenvereine auch ohne Angestellten einen Förderantrag stellen können.
      • Der hierzu zwingend geforderte Steuerberater kann zur Antragstellung in diesem Fall auch dann tätig werden, wenn der antragstellende Verein keinen hauptamtlichen Beschäftigten hat. Die Kosten für prüfende Dritte (Steuerberater etc.), die im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe anfallen, sind zudem bis zu 90 Prozent förderfähig.
  • Weitere Informationen finden Sie hier.


Außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes („November- und Dezemberhilfe")

  • Die Antragsfrist für die November- bzw. Dezemberhilfe endete am 30. April 2021.

Hilfsprogramm für Vereine der Heimat- und Brauchtumspflege

  • Anträge auf Unterstützung mussten bis spätestens 30. Juni 2021 beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung eingereicht werden.


KfW-Schnellkredit

  • Als Unternehmen, Selbstständiger oder Freiberufler sind Sie durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten und benötigen einen Kredit? Um Ihre Liquidität zu verbessern und laufende Kosten zu decken, können Sie jetzt einen KfW-Kredit erhalten.
  • Den Kredit beantragen Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse.
  • Der erste Schritt: Starten Sie den KfW-Förderassistenten, finden Sie den passenden KfW-Kredit und erfassen Sie alle Angaben für Ihren Kreditantrag. Damit sind Sie richtig gut auf das wichtige Bankgespräch vorbereitet.
  • Weitere Informationen finden Sie hier

Corona-Kreditprogramm für gemeinnützige Organisationen in Bayern

  • Programm für gemeinnützige Organisationen, die im Zuge der Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten, jedoch strukturell gesund sind. Für den Kredit erfolgt eine hundertprozentige Risikoübernahme durch den Bund bzw. den Freistaat Bayern.
  • Rahmenbedingungen:
    • Laufzeit: 5 Jahre mit 1 Tilgungsfreijahr oder 10 Jahre mit 2 Tilgungsfreijahren 
    • Außerplanmäßige Tilgungen: Vollständige außerplanmäßige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich
    • Zinssatz: einheitlicher Zinssatz i. H. v. 1,5 %, ermöglicht durch zinsgünstige Refinanzierung durch die KfW Bankengruppe (aus Mitteln des KfW-Sonderprogramms „Globaldarlehen an Landesförderinstitute für gemeinnützige Organisationen“) sowie Risikoübernahmen des Bundes und des Freistaats Bayern (der Antragssteller ist davon unabhängig verpflichtet, das Darlehen zurückzuzahlen).
  • Detaillierte Informationen zum „Corona-Kredit-Gemeinnützige“ finden Sie auf der Homepage der LfA Förderbank Bayern: hier.

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

  • Ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. April 2020 legt fest: "Der Ausgleich von Verlusten, die steuerbegünstigten Organisationen nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31. Dezember 2020 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist für die Steuerbegünstigung der jeweiligen Körperschaft unschädlich."
  • "Zudem wird es gemeinnützigkeitsrechtlich nicht beanstandet, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist."

Pandemie und Fragen zum Vereinsrecht

  • Um die aktuellen Schwierigkeiten im Vereinsrecht wissend, haben Bundestag und Bundesrat im Eilverfahren zahlreiche Änderungen im Vereinsrecht beschlossen. Das entsprechende Gesetz ist am 28. März 2020 in Kraft getreten: Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
  • Hier werden u.a. Kernfragen des Vereinsbetriebs vorübergehend neu geregelt, die ausdrücklich auch unsere Schützenvereine betreffen:
    • Was tun, wenn 2021 Vorstandswahlen durchzuführen sind, dies aber die COVID-19-Infektionslage nicht zulässt? Der bisherige Vorstand bleibt im Amt bis die nächste Mitgliederversammlung mit Neuwahlen stattfindet. 
    • Was tun, wenn 2021 eine sogenannte virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden soll, dies aber die Vereinssatzung nicht vorsieht? Virtuelle Mitgliederversammlungen sind vorläufig auch ohne ausdrückliche Satzungsermächtigung möglich. So wird Mitgliedern, die nicht an der jeweiligen Mitgliederversammlung teilnehmen, die Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Kommunikation ermöglicht. Die technischen und organisatorischen Voraussetzungen müssen hinreichend bestehen.
    • Was tun, wenn 2021 Beschlüsse im Briefwahlverfahren gefasst werden sollen, dies aber die Vereinssatzung nicht vorsieht? Briefwahlen sind vorläufig auch ohne ausdrückliche Satzungsermächtigung möglich. So wird Mitgliedern, die nicht an der jeweiligen Mitgliederversammlung teilnehmen, die Ausübung des Stimmrechts im Wege einer vorherigen, schriftlichen Stimmabgabe ermöglicht. Die technischen und organisatorischen Voraussetzungen müssen hinreichend bestehen.
    • Was tun, wenn 2021 Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren ohne Mitgliederversammlung gefasst werden sollen? Umlaufverfahren sind vorläufig auch ohne die 100-Prozent-Verfahrens-Zustimmung aller Mitglieder möglich. Allerdings ist die Beteiligung aller Mitglieder zwingend. Ebenso zwingend ist die Stimmabgabe von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder im Umlaufverfahren bis zum vom Verein festgesetzten Termin.
  • Die Anwendungsmöglichkeit des „COVID-19-Gesetzes“ ist bis einschließlich 31.08.2022 verlängert. Es wird darüber hinaus empfohlen, entsprechende Satzungsregelungen zu schaffen, die die nach dem „COVID-19-Gesetz“ nur vorläufig gegebenen Möglichkeiten auch langfristig, über das benannte Datum hinaus in der Vereinssatzung verankern.
  • Bitte verstehen Sie diese Auflistung lediglich als einen gerafften Auszug und Überblick. Alles Genauere entnehmen Sie bitte dem benannten Gesetzestext und einem diesbezüglichen Hinweis des Deutschen Schützenbundes zum Vereinsrecht.
  • Generell gilt: Ist eine jährliche Vereinsversammlung in der Satzung vorgeschrieben und auf Grundlage der gültigen Infektionsschutzmaßnahmen möglich und vertretbar, muss diese unter Einhaltung der Auflagen auch durchgeführt werden.
  • In allen Fällen, in denen Vereinsmitglieder durch die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in ihren satzungsmäßigen Mitgliedsrechten, z.B. beim Zugang zu einer Jahreshauptversammlung, beschnitten werden können (z.B. bei einer staatlicherseits vorgegebenen 2G plus-Regelung), gilt grundsätzlich folgendes:
    • Soweit die Zugangsbeschränkung staatlicherseits vorgegeben ist, können Sie unter dieser besonderen Zugangsvorgabe tagen – so eine einschlägige, aktuelle Rechtseinschätzung (Führungs-Akademie des DOSB, FA Datenschutzportal, DSP Info-Brief Nr. 97 / Oktober 2021). Dies gilt, da die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in ihrer Rechtskraft über einer Vereinssatzung steht. Weiterhin darf der Vereinsvorstand bei der Ladung zur Mitgliederversammlung schlicht nicht gegen geltendes, unmittelbar anzuwendendes Recht verstoßen.
    • Anders würde es sich jedoch verhalten, wenn ein Vereinsvorstand lediglich freiwillig, über die Mindestanforderungen der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung hinausgehende Beschränkungen erlässt. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die gefassten Beschlüsse ggf. nichtig, mindestens jedoch anfechtbar sind. Eine diesbezügliche Rechtsprechung gibt es unserem Kenntnisstand aktuell aber noch nicht.

Aktuelles zum waffenrechtlichen Bedürfnisnachweis

  • Das Waffengesetz gibt vor, dass zur Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses über 12 Monate hinweg jeden Monat mindestens 1x geschossen werden muss.
    Falls die geforderte monatliche Regelmäßigkeit nicht eingehalten werden kann, ist ersatzweise das Erbringen von 18 geschossenen Einheiten über ebenfalls 12 Monate hinweg möglich. In jedem Fall müssen zwischen der ersten geschossenen Einheit und dem Zeitpunkt der Antragstellung zwölf Monate vergangen sein.
  • Das Regelbedürfnis nach § 14 Abs. 2 WaffG für den Erwerb von Waffen und Munition bedingt also einen Mindestzeitraum (12 Monate), in dem der Schießsport regelmäßig ausgeübt werden muss.
  • Aufgrund der Schießstandsperrungen durch die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie kann es nachvollziehbar zu Schwierigkeiten kommen, um den Anforderungen für ein waffenrechtliches Bedürfnis gerecht zu werden.
  • Der BSSB hat deshalb eine Anfrage an das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gestellt. 
    Das Ministerium hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass die Fehlmonate nötigenfalls angehängt werden müssen. Ein Schießnachweis muss also folglich 12 + x Monate überbrücken um anerkannt zu werden.
  • Dazu zwei Fallbeispiele:
    • Ein Schütze schießt 1x im Monat, der Schießnachweis beginnt im Juni 2019.
      Durch die Schießstandsperrung aufgrund der COVIC-19 Pandemie konnte in den Monaten März + April + Mai 2020 dem Schießsport nicht nachgegangen werden, es fehlen also die Monate 10+11+12.
      Der Schütze muss also in den Monaten Juni + Juli + August 2020 jeweils eine weitere Einheit schießen um die Regelmäßigkeit zu erreichen.
    • Eine Schützin hat die Möglichkeit, in ihrem Verein mehrere Schießtermine je Woche/Monat wahrzunehmen. Der Schießnachweis beginnt im Mai 2019, die zwölf Monate ‘Schießzeit‘ wären zum Mai 2020 erfüllt. Die Schützin hat von Juni 2019 bis März 2020 über zwanzig Einheiten geschossen. Die geforderte Häufigkeit wäre allenfalls erfüllt, jedoch erstrecken sich die Einheiten nur über 9 Monate hinweg. Die Schützin muss also im Monat Juni 2020 eine weitere Einheit schießen, damit der Schießnachweis 12 Monate umfasst.
  • Zusammengefasst bedeutet dies: Die Standsperren begründen kein zeitliches „Verkürzen“. Anträge, die nicht mindestens zwölf Monate Schießzeit überbrücken, können (wie bisher) nicht anerkannt werden. Ein Nachweis mit bspw. 30 geschossenen Einheiten in zehn Monaten kann folglich nicht anerkannt werden. Es ist zwar oft genug geschossen worden, aber nicht über einen ausreichend langen Zeitraum hinweg.
  • Hinweis für alle Antragsteller:
    • Der BSSB prüft nach wie vor nach den Parametern Häufigkeit und Zeitraum.
    • Klammern Sie beim Erbringen des Schießnachweises die Corona-Fehlmonate gedanklich aus; falls dann zwölf Monate „Schießen“ zu Buche stehen, kann der Nachweis anerkannt werden. 

BSSB-Geschäftsstelle weiter per Telefon und E-Mail zu erreichen

Trotz der weiterhin gültigen Einschränkungen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zu allen Fragen rund um Schießsport und Schützenwesen zur Verfügung!

  • Die BSSB-Geschäftsstelle ist weiter über Telefon und E-Mail zu erreichen. Die Kontaktdaten finden Sie auf der BSSB-Homepage.
  • Um den staatlichen Anordnungen, insbesondere aber dem Gesundheitsschutz unserer Gäste und Mitarbeiter gerecht zu werden, bleibt die Geschäftsstelle des BSSB allerdings bis auf Weiteres für den Parteienverkehr geschlossen.


Bleiben Sie gesund! Ihr BSSB-Team.


BSSB-Infos zum Thema Corona:

BSSB-Musterschreiben zur Bestätigung der Impfpriorisierung:

BSSB-Musterhygienekonzept:

  • Die staatlichen Rahmenkonzepte werden derzeit überarbeitet.

BSSB-Leitfaden für den Infektionsfall im Verein:


Weiterführende Links:

Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV)

Sammlung des bayerischen Innenministeriums zu häufig gestellten Fragen (FAQ)

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Hinweise des Deutschen Schützenbundes zum Vereinsrecht

Weitere Informationen zum Coronavirus bietet auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in einer Videoreihe (Link).

Hier sind auch aktuelle Informationen des Robert-Koch-Instituts (RKI) für die Maßnahmen im Verdachtsfall veröffentlicht (Link).

 

 

Comments:

blog comments powered by Disqus